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Kosten & Recht

Fernbehandlung in Deutschland: Was Ärzte per Video und Telefon dürfen

Telemedizin Ratgeber 8 Min. Lesezeit

Seit 2018 ist die ausschließliche Fernbehandlung im Einzelfall erlaubt. Was die Berufsordnung verlangt, wo Werbung verboten bleibt, was für Krankschreibung und Rezept gilt und welche Rechte Sie als Patient haben.

Ärztin und Arzt besprechen sich an einem Schreibtisch in der Praxis

Kurz gesagt: Fernbehandlung ist in Deutschland erlaubt, aber nicht unbegrenzt. Seit Mai 2018 erlaubt die Musterberufsordnung die ausschließliche Beratung und Behandlung per Video oder Telefon im Einzelfall: wenn sie ärztlich vertretbar ist, die ärztliche Sorgfalt gewahrt bleibt und Sie über die Besonderheiten aufgeklärt werden (§ 7 Abs. 4 MBO-Ä). Ein „Fernbehandlungsgesetz“ gibt es nicht. Die Regeln stehen im Berufsrecht, im Heilmittelwerbegesetz, in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie und in den Vorgaben für Kassenpraxen.

Dieser Artikel gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.

Was „Fernbehandlung“ bedeutet

Fernbehandlung heißt: Die Ärztin oder der Arzt untersucht, berät oder behandelt Sie, ohne Sie vor sich zu haben. Das Heilmittelwerbegesetz beschreibt sie als Behandlung, „die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen“ beruht (§ 9 HWG). Dazu gehören die Videosprechstunde, das ärztliche Telefonat, Chat- und Fragebogen-Angebote.

Fernbehandlung ist der rechtliche Begriff; welche Formen der Telemedizin es insgesamt gibt, vom Telekonsil bis zum Telemonitoring, erklärt der Artikel Was ist Telemedizin?.

Zu unterscheiden sind zwei Formen:

  • Unterstützende Fernbehandlung: Die Ärztin kennt Sie aus der Praxis und bespricht zum Beispiel Laborwerte am Telefon. Das war schon immer erlaubt.
  • Ausschließliche Fernbehandlung: Es gibt keinen persönlichen Kontakt, etwa beim ersten Kontakt per Video. Bis 2018 war das nach der Musterberufsordnung nicht zulässig.

Vom Verbot zur Erlaubnis im Einzelfall

Bis 2018 stand in § 7 Abs. 4 der Musterberufsordnung, dass Ärztinnen und Ärzte individuelle Behandlung „nicht ausschließlich über Print- und Kommunikationsmedien“ durchführen dürfen (Synopse der Bundesärztekammer, 21.03.2018). Der 121. Deutsche Ärztetag in Erfurt hat die Regel im Mai 2018 geändert (Deutsches Ärzteblatt). Seitdem lautet sie:

„Ärztinnen und Ärzte beraten und behandeln Patientinnen und Patienten im persönlichen Kontakt. Sie können dabei Kommunikationsmedien unterstützend einsetzen. Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und die Patientin oder der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird.“

Der Wortlaut gilt auch in der aktuellen Fassung, die der 130. Deutsche Ärztetag im Mai 2026 beschlossen hat (Bundesärztekammer, MBO-Ä). Die Musterberufsordnung ist eine Vorlage. Verbindlich sind die Berufsordnungen der Landesärztekammern, die sie übernehmen oder abwandeln. Baden-Württemberg hatte die Fernbehandlung schon 2016 geöffnet (Deutsches Ärzteblatt).

Was heißt das praktisch? Die Ärztin oder der Arzt muss in jedem Fall selbst entscheiden, ob Video oder Telefon ausreichen. Wenn nicht, müssen Sie in die Praxis.

Werbung: Was § 9 Heilmittelwerbegesetz verbietet

Das Berufsrecht regelt, was Ärzte tun dürfen. Das Heilmittelwerbegesetz regelt, wofür geworben werden darf. Werbung für Fernbehandlung ist grundsätzlich unzulässig. Seit dem 19. Dezember 2019 gilt eine Ausnahme: Werbung ist erlaubt, wenn die Fernbehandlung über Kommunikationsmedien erfolgt und „nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt … nicht erforderlich ist“ (§ 9 HWG).

Wie eng das ist, zeigt ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 2021 (I ZR 146/20): Eine private Krankenversicherung hatte mit „Diagnosen, Therapieempfehlung und Krankschreibung per App“ bei Ärzten in der Schweiz geworben. Der BGH untersagte die Werbung. Die „fachlichen Standards“ ergeben sich nicht aus dem Berufsrecht des behandelnden Arztes, sondern etwa aus Leitlinien medizinischer Fachgesellschaften oder Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. Für eine umfassende, nicht auf bestimmte Beschwerden begrenzte Fernbehandlung gebe es solche Standards nicht (BGH, Pressemitteilung 224/2021).

Wichtig: Das Werbeverbot betrifft Anbieter, nicht Sie als Patient. Für Sie ist es ein Hinweis, Versprechen wie „Diagnose per App für alles“ kritisch zu lesen.

Was in der Videosprechstunde der Kassenpraxis gilt

Für Praxen, die mit der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen, gelten zusätzliche Regeln (KBV):

  • Videosprechstunden sind ohne Einschränkung auf bestimmte Krankheiten möglich, auch für Patienten, die zuvor nicht in der Praxis waren.
  • Die Praxis nutzt einen zertifizierten Videodienst, Ende-zu-Ende-verschlüsselt und werbefrei. Sie geben vorher Ihre Einwilligung.
  • Seit April 2025 darf eine Praxis bis zu 50 Prozent ihrer Patienten im Quartal ausschließlich per Video behandeln.
  • Die Praxis muss eine Anschlussbehandlung sicherstellen, also einen Termin vor Ort, eine Überweisung oder eine Einweisung, wenn das nötig ist.
  • Termine nur für eine bestimmte Leistung, etwa allein für eine Krankschreibung, anzubieten ist unzulässig.
  • Kassenärztinnen und -ärzte dürfen Patienten nicht aus dem Ausland per Video versorgen.

Krankschreibung per Video oder Telefon

Die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses erlaubt die Krankschreibung ohne Praxisbesuch unter Bedingungen (AU-Richtlinie, § 4):

WegWerHöchstdauer der ersten AU
VideosprechstundePatient der Praxis nicht persönlich bekannt3 Kalendertage
VideosprechstundePatient der Praxis persönlich bekannt7 Kalendertage
Telefon (nur wenn Video nicht möglich, keine schwere Symptomatik)nur bekannte Patienten5 Kalendertage

Eine Verlängerung per Video ist nur möglich, wenn die vorherige Krankschreibung wegen derselben Krankheit nach persönlicher Untersuchung ausgestellt wurde. Einen Anspruch auf Krankschreibung per Video gibt es nicht. Details stehen im Artikel Krankschreibung per Video.

Rezepte nach Fernbehandlung

Das Arzneimittelgesetz verbietet heute nicht mehr, ein Rezept einzulösen, das ohne direkten Kontakt ausgestellt wurde (§ 48 AMG). Die Grenzen ergeben sich aus der ärztlichen Sorgfalt:

  • In der Videosprechstunde dürfen Kassenärzte Arzneimittel auch Patienten verschreiben, die sie nicht kennen, laut KBV aber „nur ausnahmsweise“ (KBV).
  • Folgerezepte am Telefon sind anerkannt, wenn die Ärztin den Patienten schon behandelt hat. Folgerezepte für verschreibungspflichtige Mittel über das Internet ohne vorherige Behandlung hat das OLG Hamburg 2023 als wettbewerbswidrig eingestuft (Hinweisbeschluss vom 15.08.2023, 5 U 93/22; dejure.org).

Mehr dazu in den Artikeln Folgerezept per Telemedizin und Online-Rezept.

Für medizinisches Cannabis will die Bundesregierung die Fernverschreibung einschränken: Erstverschreibung nur nach persönlichem Kontakt, kein Versand von Blüten. Der Entwurf war im Oktober 2026 nicht beschlossen; mehr dazu im Artikel Cannabis-Rezept online.

Ihre Rechte als Patientin oder Patient

Für die Fernbehandlung gilt derselbe Behandlungsvertrag wie in der Praxis. Das Bürgerliche Gesetzbuch gibt Ihnen unter anderem diese Rechte:

  • Aufklärung: Vor einer Maßnahme muss die Ärztin über Art, Umfang, Risiken, Notwendigkeit und Alternativen aufklären (§ 630e BGB). Bei ausschließlicher Fernbehandlung kommt die Aufklärung über deren Besonderheiten hinzu (§ 7 Abs. 4 MBO-Ä).
  • Dokumentation: Die Behandlung wird zeitnah in einer Behandlungsakte festgehalten (§ 630f BGB).
  • Einsicht: Sie dürfen Ihre vollständige Behandlungsakte auf Verlangen einsehen und Kopien bekommen (§ 630g BGB).
  • Datenschutz: Gesundheitsdaten sind nach der Datenschutz-Grundverordnung besonders geschützt. Kassenpraxen müssen für Videosprechstunden einen zertifizierten Dienst nutzen. Mehr dazu im Artikel Datenschutz in der Telemedizin.

Wenn Sie den Eindruck haben, dass eine Behandlung nicht sorgfältig war, sind die Landesärztekammer (Berufsrecht) und bei Kassenpraxen die Kassenärztliche Vereinigung Ansprechpartner.

Woran Sie seriöse Angebote erkennen

  • Es gibt ein Gespräch per Video oder Telefon, nicht nur einen Fragebogen, vor allem bei verschreibungspflichtigen Medikamenten.
  • Der Anbieter nennt die behandelnden Ärztinnen und Ärzte, ihre Approbation und den Sitz.
  • Es wird erklärt, was passiert, wenn Video nicht ausreicht: Termin vor Ort, Überweisung, Notfallhinweis.
  • Preise und Abrechnung stehen vor der Buchung fest, bei Kassenleistungen fallen keine Gebühren an.
  • Das Angebot verspricht keine Krankschreibung oder kein Rezept „garantiert“.

Bei Brustschmerzen, Atemnot, Lähmungen oder Bewusstlosigkeit ist Fernbehandlung nicht der richtige Weg: Wählen Sie die 112. Außerhalb der Sprechzeiten hilft der ärztliche Bereitschaftsdienst unter 116117 (116117.de).

Quellen

  • Bundesärztekammer: (Muster-)Berufsordnung, Fassung des 130. Deutschen Ärztetages 2026, § 7 Abs. 4. PDF
  • Bundesärztekammer: Synopse zur Änderung des § 7 Abs. 4 MBO-Ä, Stand 21.03.2018. PDF
  • Deutsches Ärzteblatt: Fernbehandlung – Noch viel Regelungsbedarf (2019). aerzteblatt.de
  • Heilmittelwerbegesetz, § 9. gesetze-im-internet.de
  • Bundesgerichtshof: Urteil vom 09.12.2021, I ZR 146/20, Pressemitteilung Nr. 224/2021. bundesgerichtshof.de
  • OLG Hamburg, Hinweisbeschluss vom 15.08.2023, 5 U 93/22. dejure.org
  • Arzneimittelgesetz, § 48. gesetze-im-internet.de
  • Gemeinsamer Bundesausschuss: Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie, Fassung vom 07.12.2023, in Kraft seit 21.02.2024. PDF
  • Kassenärztliche Bundesvereinigung: Videosprechstunde. kbv.de
  • Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 630e, 630f, 630g. § 630e, § 630f, § 630g

Stand: Oktober 2026.

Häufige Fragen

Ist Fernbehandlung in Deutschland erlaubt?

Ja, im Einzelfall. Nach § 7 Abs. 4 der Musterberufsordnung für Ärztinnen und Ärzte ist eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien erlaubt, wenn sie ärztlich vertretbar ist, die nötige Sorgfalt gewahrt bleibt und der Patient über die Besonderheiten aufgeklärt wird. Der Deutsche Ärztetag hat das im Mai 2018 beschlossen; verbindlich sind die Berufsordnungen der Landesärztekammern.

Gibt es ein Fernbehandlungsgesetz?

Nein. Ein eigenes Fernbehandlungsgesetz gibt es nicht. Die Regeln stehen an mehreren Stellen: in den Berufsordnungen der Ärztekammern, im Heilmittelwerbegesetz (Werbung), in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (Krankschreibung), in den Verträgen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (Videosprechstunde) und im Bürgerlichen Gesetzbuch (Behandlungsvertrag).

Darf für Fernbehandlung geworben werden?

Nur eingeschränkt. § 9 Heilmittelwerbegesetz verbietet Werbung für Fernbehandlung, außer wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards kein persönlicher ärztlicher Kontakt nötig ist. Der Bundesgerichtshof hat 2021 Werbung für einen umfassenden 'digitalen Arztbesuch' per App untersagt (I ZR 146/20).

Welche Rechte habe ich bei einer Fernbehandlung?

Dieselben wie in der Praxis: Aufklärung vor der Behandlung (§ 630e BGB), eine Dokumentation in der Behandlungsakte (§ 630f BGB) und Einsicht in diese Akte (§ 630g BGB). Dazu kommt bei der ausschließlichen Fernbehandlung eine Aufklärung über ihre Besonderheiten. Ein Anspruch auf Behandlung oder Krankschreibung per Video besteht nicht.

Dürfen Ärzte per Video Medikamente verschreiben?

Grundsätzlich ja. In der Videosprechstunde ist das Verschreiben auch bei unbekannten Patienten möglich, soll aber laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung nur ausnahmsweise geschehen. Folgerezepte über das Internet ohne vorherige Behandlung hat das OLG Hamburg 2023 als wettbewerbswidrig eingestuft (5 U 93/22).