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Kosten & Recht

Cannabis-Rezept online: Was heute erlaubt ist und was sich mit dem MedCanG ändern soll

Telemedizin Ratgeber 6 Min. Lesezeit

Medizinisches Cannabis darf heute nach einer Videosprechstunde verschrieben und per Versand geliefert werden. Ein Gesetzentwurf will Erstverschreibungen nur noch nach persönlichem Arztkontakt erlauben und den Versand von Blüten verbieten. Was gilt, wer zahlt und wie der Stand ist.

Frau sitzt am Tisch vor einem Tablet und liest nachdenklich ein Schreiben, in der anderen Hand eine Blisterpackung, davor ein braunes Medikamentenglas

Kurz gesagt: Medizinisches Cannabis ist seit April 2024 ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel nach dem Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) und kein Betäubungsmittel mehr. Verschreiben dürfen es nur Ärztinnen und Ärzte, abgegeben wird es nur in der Apotheke (§ 3 MedCanG). Heute ist eine Verschreibung nach einer Videosprechstunde erlaubt, wenn sie im Einzelfall ärztlich vertretbar ist, und Apotheken dürfen Blüten versenden. Die Bundesregierung will das ändern: Erstverschreibung nur nach persönlichem Arztkontakt und kein Versand von Blüten mehr (BMG, 07.10.2025). Der Entwurf war im Oktober 2026 noch nicht beschlossen. Die Krankenkasse zahlt nur bei schwerwiegenden Erkrankungen und meist nach Genehmigung.

Was heute gilt

  • Verschreibungspflichtig: Cannabis zu medizinischen Zwecken darf nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben werden, nicht von Zahn- oder Tierärzten. Es gilt die Arzneimittelverschreibungsverordnung; ein Betäubungsmittelrezept ist seit April 2024 nicht mehr nötig (§ 3 MedCanG).
  • Nur aus der Apotheke: Abgegeben wird gegen Vorlage der Verschreibung in einer Apotheke, vor Ort, per Botendienst oder nach geltendem Recht auch per Versand.
  • Fernbehandlung: Für die Verschreibung nach einer Videosprechstunde gelten die allgemeinen Regeln. Die Berufsordnung erlaubt eine ausschließliche Fernbehandlung nur im Einzelfall, wenn sie ärztlich vertretbar ist und die nötige Sorgfalt gewahrt bleibt (§ 7 Abs. 4 MBO-Ä). Ob das bei Ihnen der Fall ist, entscheidet die Ärztin oder der Arzt, nicht ein Fragebogen.

Mehr zu den Grenzen der Fernbehandlung steht im Artikel Fernbehandlung: Was erlaubt ist, zu Online-Verschreibungen allgemein im Artikel Online-Rezept.

Was sich mit der MedCanG-Änderung ändern soll

Das Bundeskabinett hat am 8. Oktober 2025 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes beschlossen (BMG):

PunktHeuteNach dem Entwurf
Erstverschreibungauch nach Videosprechstunde möglichnur nach persönlichem Kontakt in der Praxis oder beim Hausbesuch, in der Regel mit Anamnese und körperlicher Untersuchung
Folgeverschreibungauch telemedizinischmindestens ein persönlicher Termin je vier Quartale, dazwischen auch telemedizinisch
Aufklärungallgemeine ärztliche Pflichtenfortlaufende Aufklärung über Suchtgefahr und mögliche körperliche und psychische Folgen
Abgabe von BlütenApotheke vor Ort, Botendienst, VersandApotheke vor Ort oder Botendienst, kein Versand

Als Begründung nennt das Ministerium eine Fehlentwicklung: Die Importe von Cannabisblüten stiegen im ersten Halbjahr 2025 gegenüber dem Vorjahreszeitraum um mehr als 400 Prozent, von etwa 19 auf etwa 80 Tonnen, die Verordnungen zulasten der Krankenkassen nur im einstelligen Prozentbereich.

Stand des Verfahrens: Der Entwurf liegt als Drucksache 21/3061 im Bundestag. Der Gesundheitsausschuss hat am 14. Januar 2026 Sachverständige angehört (apotheke adhoc, 14.01.2026). Beschlossen war das Gesetz bis Oktober 2026 nicht. Bis ein Gesetz in Kraft tritt, gilt die heutige Rechtslage. Wir aktualisieren diesen Artikel, sobald sich das ändert.

Wann die Krankenkasse zahlt

Einen Anspruch haben gesetzlich Versicherte nur unter engen Voraussetzungen (§ 31 Abs. 6 SGB V):

  • Es liegt eine schwerwiegende Erkrankung vor.
  • Eine allgemein anerkannte Standardbehandlung steht nicht zur Verfügung oder kann nach begründeter Einschätzung der Ärztin im Einzelfall nicht angewendet werden.
  • Es besteht eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Wirkung.
  • Die erste Verordnung braucht eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse, außer bei bestimmten Fachärztinnen und Fachärzten, die der Gemeinsame Bundesausschuss festlegt. Die Kasse entscheidet in der Regel innerhalb von zwei Wochen.

Das Gesetz nennt dabei Cannabis-Extrakte in standardisierter Qualität sowie Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon und verlangt zunächst einen sechsmonatigen Therapieversuch mit einem zugelassenen Fertigarzneimittel. Den Antrag stellt in der Regel die behandelnde Kassenpraxis. Online-Plattformen, die Privatrezepte ausstellen, laufen nicht über diesen Weg: Sie zahlen Behandlung und Medikament selbst.

Kosten bei einem Privatrezept

Bei einem Privatrezept zahlen Sie zwei Posten selbst: die ärztliche Behandlung, abgerechnet nach der Gebührenordnung für Ärzte oder als Gebühr der Plattform, und das Medikament in der Apotheke. Die Preise legen Plattformen und Apotheken fest. Fragen Sie vor der Behandlung nach den Gesamtkosten, auch für Folgerezepte und Lieferung. Wie Online-Ärzte allgemein abrechnen, steht im Artikel Was kostet ein Online-Arzt?.

Werbung und Plattformen

Für verschreibungspflichtige Arzneimittel ist Werbung gegenüber Patientinnen und Patienten verboten (§ 10 HWG). Der Bundesgerichtshof hat am 26. März 2026 bestätigt, dass eine Plattform, die gegen Vergütung Arzttermine für Cannabisbehandlungen vermittelt, nicht mit Internetdarstellungen werben darf, die medizinisches Cannabis und seine Anwendungsgebiete hervorheben. Eine isolierte Darstellung der Vorteile gehe über sachliche Information hinaus (Az. I ZR 74/25; zm-online).

Für Sie heißt das: Wer Cannabis „schnell und einfach per Klick“ verspricht, bewegt sich rechtlich auf dünnem Eis. Achten Sie auf dieselben Zeichen wie bei anderen Online-Rezepten:

  • ein Gespräch per Video oder ein Termin vor Ort, nicht nur ein Fragebogen,
  • Ärztinnen und Ärzte mit Namen,
  • eine Identitätsprüfung,
  • klare Angaben zu Kosten und zur Apotheke, die liefert. Ob eine Versandapotheke zugelassen ist, prüfen Sie im Register des BfArM; wie das geht, steht im Artikel E-Rezept in der Online-Apotheke einlösen.

Risiken ernst nehmen

Medizinisches Cannabis ist ein Arzneimittel mit Nebenwirkungen und Suchtpotenzial. Das zeigt auch der Gesetzentwurf, der eine fortlaufende Aufklärung über Suchtgefahr und mögliche körperliche und psychische Folgen vorschreiben will. Besprechen Sie Vorerkrankungen, andere Medikamente und die Fahrtüchtigkeit mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt. Bei einer akuten psychischen Krise hilft die TelefonSeelsorge rund um die Uhr unter 0800 111 0 111; bei Lebensgefahr wählen Sie die 112.

Wie geht es weiter?

Quellen

  • Medizinal-Cannabisgesetz, § 3 (Abgabe und Verschreibung). gesetze-im-internet.de
  • Bundesministerium für Gesundheit: Kabinett beschließt Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes, Pressemitteilung vom 07.10.2025. bundesgesundheitsministerium.de
  • Sozialgesetzbuch V, § 31 Abs. 6 (Versorgung mit Cannabis). gesetze-im-internet.de
  • apotheke adhoc: Änderung MedCanG: Abda vs. Cannabis-Apotheken (Anhörung im Gesundheitsausschuss), 14.01.2026. apotheke-adhoc.de
  • Heilmittelwerbegesetz, § 10. gesetze-im-internet.de
  • Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.03.2026, I ZR 74/25, Bericht der zm. zm-online.de
  • Bundesärztekammer: (Muster-)Berufsordnung, § 7 Abs. 4, Fassung 2026. PDF

Stand: Oktober 2026. Dieser Artikel ersetzt keine ärztliche oder rechtliche Beratung.

Häufige Fragen

Ist ein Cannabis-Rezept online legal?

Nach geltendem Recht ja, wenn eine Ärztin oder ein Arzt die Verschreibung nach einer Behandlung für ärztlich vertretbar hält, auch per Videosprechstunde. Medizinisches Cannabis ist seit April 2024 ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel nach dem Medizinal-Cannabisgesetz und kein Betäubungsmittel mehr. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung will die Online-Erstverschreibung verbieten; er war im Oktober 2026 noch nicht beschlossen.

Gibt es ein Telemedizin-Verbot für Cannabis?

Geplant, aber nicht in Kraft (Stand Oktober 2026). Der Gesetzentwurf, den das Bundeskabinett am 8. Oktober 2025 beschlossen hat, sieht vor: Erstverschreibung nur nach persönlichem Kontakt in der Praxis oder beim Hausbesuch, danach mindestens ein persönlicher Termin je vier Quartale, und kein Versand von Cannabisblüten mehr, nur noch Abholung oder Botendienst der Apotheke. Der Entwurf liegt im Gesundheitsausschuss des Bundestages.

Zahlt die Krankenkasse medizinisches Cannabis?

Nur unter engen Voraussetzungen: bei einer schwerwiegenden Erkrankung, wenn eine anerkannte Standardbehandlung nicht zur Verfügung steht oder nicht angewendet werden kann, und mit Aussicht auf eine spürbare positive Wirkung (§ 31 Abs. 6 SGB V). Die erste Verordnung braucht in der Regel eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse. Wer über eine Online-Plattform ein Privatrezept bekommt, zahlt Behandlung und Medikament selbst.

Was kostet ein Cannabis-Rezept online?

Bei einem Privatrezept zahlen Sie die ärztliche Behandlung, die nach der Gebührenordnung für Ärzte oder als Gebühr der Plattform abgerechnet wird, und das Cannabis in der Apotheke selbst. Die Preise legen Plattformen und Apotheken fest. Fragen Sie vorher nach den Gesamtkosten, auch für Folgerezepte.

Darf für Cannabis-Behandlungen online geworben werden?

Nur sehr eingeschränkt. Medizinisches Cannabis ist verschreibungspflichtig, und für verschreibungspflichtige Arzneimittel ist Werbung gegenüber Patienten verboten. Der Bundesgerichtshof hat am 26. März 2026 entschieden, dass eine Plattform, die Arzttermine für Cannabisbehandlungen vermittelt, nicht mit der Darstellung von Cannabis und seinen Anwendungsgebieten werben darf (I ZR 74/25).